Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung von Arztpraxen und Apotheken
Eine umfassende und gewissenhafte Betreuung entwickelt sich aus Erfahrungen. Auf Grundlage der Regelbetreuung hat die zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) Betreuungsmodelle, je nach Betriebsgröße, für den Arbeits- und Gesundheitsschutz entwickelt.
Grund- und anlassbezogene Betreuung von Arztpraxen mit bis zu zehn Beschäftigten
Die Grund- und anlassbezogene Betreuung beinhaltet den Wegfall der Mindesteinsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Kernstück ist die vom Praxisinhaber zu erstellende Gefährdungsbeurteilung. Hierbei sind Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft unterstützend tätig. Die Gefährdungsbeurteilung muss mindestens alle 1-5 Jahre, abhängig von der Gefährdungsklasse, wiederholt werden. Bei bestimmten Anlässen ist ein Betriebsarzt oder eine Sicherheitsfachkraft zusätzlich hinzuzuziehen, z. B. bei:
- Planung, Bau und Veränderung von Betriebsstätten
- Einführung neuer Arbeitsverfahren
- Erstellung von Notfall- und Alarmplänen
- Einrichtung neuer Arbeitsplätze
- Untersuchung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
- Arbeitsplatzwechsel und Eingliederung von Rehabilitanden
- Einführung neuer Arbeits- und Gefahrstoffe
- Suchtkrankheiten, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen
Betreuung für Arztpraxen mit mehr als zehn Beschäftigten
Hier gilt die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung nach DGUV Vorschrift 2, Anlage 2.
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Rechtliche Grundlage
DGUV Vorschrift 2