Gefahrgutbeauftragter ‒ professioneller Umgang mit Gefahrgut

Bei bestimmten Tätigkeiten ist der Umgang mit Gefahrgut unvermeidbar. Da hiervon eine Gefährdung für Mensch und Umwelt ausgehen kann, ist es umso wichtiger, umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Verkehrsträgern beteiligt sind, sind gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich zu bestellen. Unser Tätigkeitsbereich erstreckt sich hierbei auf Straßenfahrzeuge.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes,

  • dessen Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraße, See oder in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in kleinen Mengen beziehen.
  • wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen (netto) gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind (bei radioaktiven Stoffen nur der UN-Nummern 2908 bis 2911).
  • die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt und ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind.
  • die gefährliche Güter lediglich empfangen.
  • wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen (netto) pro Kalenderjahr beteiligt sind (ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorien 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID).
  • Überwachung der Einhaltung von Gefahrgutvorschriften
  • Unverzügliches Anzeigen von Mängeln/Fehlern, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen könnten
  • Beratung des Unternehmens in allen Fragen der Gefahrgutbeförderung
  • Erstellung eines Gefahrgutberichtes mit allen nötigen Angaben (innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres)
  • Schriftliche Aufzeichnungen über durchgeführte Kontrollen und Überwachungen
  • Im Falle eines schweren Unfalls: Erstellung eines Unfallberichts
  • Schulung und Unterweisung des Personals (schriftliche Aufzeichnung)

Die Aufzeichnungen des Gefahrgutbeauftragten müssen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Sie sind der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen.

  • Ein Mitarbeiter des Unternehmens/Betriebes, der auch andere Aufgaben übernimmt (Doppelbeschäftigung)
  • Eine dem Unternehmen/Betrieb nicht angehörende Person
  • Der Unternehmer/Inhaber des Betriebes selbst

Der Gefahrgutbeauftragte muss Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises sein, der von der Industrie- und Handelskammer nach Absolvierung eines speziellen Grundlehrganges und bestandener Prüfung ausgestellt wird. Der Schulungsnachweis gilt für fünf Jahre und kann durch einen Ergänzungslehrgang bzw. das Bestehen einer Prüfung (spätestens ein Jahr vor Ablauf der Frist) verlängert werden.

Der Unternehmer/Firmeninhaber muss dafür sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte ...

  • vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens/Betriebes abgestellten Schulungsnachweises ist
  • alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen
  • die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält
  • jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen oder Betrieb vortragen kann
  • zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann
  • alle Aufgaben, die ihm übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann

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Rechtliche Grundlage
Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen: http://www.gesetze-im-internet.de/gbv_2011/