Unter Biostoffen verstehen wir in erster Linie Krankheitserreger, aber auch Zellkulturen, Parasiten und von Mikroorganismen produzierte Giftstoffe werden zu den Biostoffen gezählt. Wer täglich mit Biostoffen in Kontakt kommt, kann einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sein. Dies gilt beispielsweise besonders für Mitarbeiter in operativen Praxen, kieferchirurgischen Praxen, Arztpraxen, Gesundheitsdiensten, Pflegediensten, Krankenhäusern, Kindergärten, Kläranlagen oder Speziallabors. Bei der Arbeit mit Biostoffen können Mikroorganismen durch Schmierinfektion, Schleimhautkontakt oder Einatmen sowie durch Stich- und Schnittverletzungen übertragen werden und gefährliche Infektionen hervorrufen. Um Infektionen zu vermeiden, sind beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen besondere Schutzmaßnahmen notwendig, beispielsweise das Tragen von Schutzkleidung sowie die Einhaltung entsprechender Hygienemaßnahmen.
Der Umgang mit Biostoffen ist in der Biostoffverordnung (BioStoffV) geregelt. Konkretisiert werden die Anforderungen der Biostoffverordnung in Form der Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA), die den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen und arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wiedergeben. So schreibt die TBRA 250 beispielsweise vor, dass zum Schutz vor Nadelstichverletzungen, wann immer technisch möglich, nur Instrumente mit eingebauten Sicherheitsvorkehrungen verwendet werden sollen. Auch die arbeitsmedizinische Vorsorge, die in der ArbMedVV Anhang Teil 2 definiert ist, spielt im Hinblick auf die Arbeit mit Biostoffen eine wichtige Rolle. Bei der Vorsorge werden die Mitarbeiter zu den individuellen Schutzmaßnahmen und zu empfohlenen Impfungen beraten. Demnach darf ein Arbeitgeber Arbeitnehmer nur beschäftigen, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erstvorsorge durchgeführt worden ist. In regelmäßigen Abständen hat eine Nachvorsorge stattzufinden, ebenso nach Ende der Beschäftigung sowie nach Ereignissen mit Infektionsgefährdung. Sofern spezifische Schutzimpfungen zur Verfügung stehen, muss der Arbeitgeber diese im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge anbieten.
Die Pflichten aus der Biostoffverordnung sind komplex und umfangreich. Wir beraten Sie gerne bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, der Festlegung von Schutzmaßnahmen, der Unterweisung der Mitarbeiter und dem Veranlassen der arbeitsmedizinischen Vorsorge und unterstützen Sie bei der Erfüllung Ihrer Pflichten. Das Web Based Training (WBT) „Biostoffverordnung“ unseres Online-Unterweisungssystems DENEQUA unterstützt Sie im Rahmen der rechtssicheren Unterweisung Ihrer Mitarbeiter zu diesem Thema.