Der Mutterschutz vor und nach der Entbindung erfüllt den Zweck, (stillende) Mütter und Kinder vor gesundheitlichen Schäden zu schützen und einer Überforderung am Arbeitsplatz vorzubeugen. Die Rechtsgrundlage hierzu bildet das Mutterschutzgesetz.
Seit dem 01.01.2018 gelten diesbezüglich folgende Änderungen:
- Der Anwendungsbereich wurde auf Schülerinnen und Studentinnen erweitert.
- Die Arbeitszeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ist für jede Branche genehmigungspflichtig.
- Die Sonntagsarbeit ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
- Schutzfristverlängerungen auf Antrag für Kinder mit Behinderung.
- Kündigungsschutz auch bei Fehlgeburten ab der 12 SSW.
- Die Stillzeit ist auf ein Jahr begrenzt.
- Gefährdungsbeurteilung auch für Arbeitsplätze, an denen bisher keine Frau beschäftigt worden ist, mit Blick auf eventuelle Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit für Schwangere und stillende Mütter.
- Zielsetzung: Die werdende Mutter soll, wann immer möglich, am Arbeitsplatz verbleiben. Vor einer Freistellung muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Verbleib am Arbeitsplatz durch organisatorische Veränderungen oder durch Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz erreicht werden kann.
Mit den Betriebsärzten der STREIT GmbH sind Sie als Unternehmen und Ihre Arbeitnehmerinnen auch im Rahmen des Mutterschutzes bestens beraten.
Ihr Betriebsarzt kennt den Betrieb und die Arbeitsplätze. Er berät Sie hinsichtlich der Maßnahmen, die von Ihnen bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft einer Mitarbeiterin zu ergreifen sind. Außerdem berät er den Arbeitgeber hinsichtlich eines Beschäftigungsverbotes unter Beachtung verschiedener Kriterien.
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