Revision der CLP-Verordnung – Übergangsfristen beachten

Die CLP-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen wurde in den vergangenen Jahren überarbeitet. Durch die jetzt verabschiedete Revision soll künftig besser über die Gefahren von chemischen Substanzen und Gemischen aufgeklärt werden. Dadurch werden wichtige, bisher nicht abgedeckte gefährliche Eigenschaften eingeführt.

Im Rahmen dieser Revision sind einige Neuerungen zu beachten, da Stoffe und Gemische in Bezug auf mögliche Gefahren neu bewertet werden müssen und sich die Kennzeichnungsvorgaben auf den Etiketten (u. a. Mindestschriftgröße und Zeilenabstände) geändert haben.

Zum Beispiel gibt es bei den Umweltgefahren folgende Gefahrenklassen:

(1) „Gewässergefährdend“,

(2) „die Ozonschicht schädigend“,

(3) „Endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt“,

(4) „PBT- und vPvB-Eigenschaften“ und

(5) „PMT- und vPvM-Eigenschaften“.

Die drei letztgenannten wurden erst 2023 eingeführt.

Seit der Einführung neuer Gefahrenklassen im April 2023 können diese bereits zur Einstufung von Stoffen und Gemischen verwendet werden. Folgende Übergangsfristen gelten für die verpflichtende Anwendung der Neuerungen:

  • Stoffe müssen ab dem 1. Mai 2025 und Gemische ab dem 1. Mai 2026 auf Grundlage der neuen Kriterien bewertet und eingestuft werden.
  • Stoffe und Gemische, die bis zum 1. Mai 2025 (Stoffe) bzw. 1. Mai 2026 (Gemische) schon in Verkehr gebracht wurden, gelten Übergangsfristen bis zum 1. November 2026 (Stoffe) bzw. 1. Mai 2028 (Gemische).

Die gesamte CLP-Verordnung inkl. aller Neuerungen finden Sie hier: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/.

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Gefährliche Substanzen mit Kennzeichnung
CLP-Verordnung - Neuerungen
Die Überarbeitung der CLP-Verordnung bringt einige Neuerungen mit sich. Hier gilt es, die Übergangsfristen zu beachten.